Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen der Kröner Oberflächentechnik GmbH

§1 Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen haben Gültigkeit für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und werden Inhalt des Vertrages. Sie gelten nicht, wenn unser Vertragspartner eine Privatperson ist und nicht beruflich oder gewerblich handelt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Abweichenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Besteller sie seiner Bestellung oder sonstigen Erklärung zugrunde gelegt hat, es sei denn, sie sind von uns schriftlich anerkannt worden.

 

§2 Angebote und Aufträge

2.1 Unsere Angebote sind frei bleibend, sofern sie nicht in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet sind. Entsprechendes gilt auch für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Ein wirksamer Vertrag kommt daher erst durch unsere Auftragsbestätigung oder die Auslieferung der Ware zustande.

2.2 Der Besteller haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen und gemachten Angaben.

2.3 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu unseren unverbindlichen Angeboten gehören, bleiben in unserem Eigentum und sind nur annähernd Maß gebend. Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns können sie verbindlicher Vertragsinhalt werden.

 

§3 Zweifelhafte Zahlungsfähigkeit

3.1 Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers begründen, können wir weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung der Ware durch den Besteller abhängig machen. Wir können dem Besteller für die Vorauszahlung der Ware eine angemessene Frist setzen und vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vorauszahlung nicht fristgemäß bei uns eingeht; der Besteller kann statt der Vorauszahlung Sicherheit durch Bankbürgschaft leisten. Haben wir die Ware bereits geliefert, so wird der Kaufpreis ungeachtet vereinbarter Zahlungsfristen sofort ohne Abzug fällig.

3.2 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers sind unter anderem dann begründet, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde oder er Zahlungen an uns oder Dritte nicht pünktlich leistet.

 

§4 Preise

4.1 Unsere Preise gelten „ab Werk“ sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Besteller getroffen wurde. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung sind nicht in dem Preis enthalten. Für Verpackung und Handling berechnen wir 5% des Auftragswertes.

4.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen und wird in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.3 Der Mindestauftragswert je Bearbeitung beträgt 150,00 EUR.

4.4 Nebenarbeiten, wie das Entfernen von Folie, Altfarbe, das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern, die Durchführung von Putz- und Richtarbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt. Liefert der Besteller Materialien an, deren Bearbeitung durch den Lieferer einen erhöhten Aufwand erfordern, um die Materialien qualitätsgerecht zu bearbeiten, ist der Lieferer berechtigt, einen entsprechend höheren Preis zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten.

4.5 Liegen zwischen dem Tag des Vertragsschlusses und dem Tag der Lieferung mehr als 4 Monate, ohne dass dies auf einer von uns zu vertretenden Lieferverzögerung beruht, und tritt in dieser Zeit eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, insbesondere für Löhne, Material, Energie oder Fracht ein, so sind wir berechtigt, dein vereinbarten Preis durch einseitige Erklärung um denselben Betrag zu erhöhen.

4.6 Bei Bereitstellung größerer Materialmengen oder Sondermaterialien sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen

 

§5 Pflichten der Parteien

5.1 Werkstücke müssen frei von Öl, Fett und Farbe angeliefert werden. Der Besteller hat ebenfalls dafür Sorge zu tragen, dass das Material in einwandfreier Oberflächenbeschaffenheit, ohne Kratzer, frei von Oxidationen, Schmutz oder sonstigen Beschädigungen anzuliefern ist. Werkstücke müssen so konstruiert sein, dass keine Deformierungen oder Zerstörungen bei Sandstrahlarbeiten entstehen können, insbesondere dürfen diese nicht zu dünnwandig oder stark korrodiert sein. Geklebte Profile und Schweißteile müssen so konstruiert sein, dass sie Temperaturen von 230° C standhalten.

5.2 Die Farbgebung erfolgt in dem vom Besteller angegebenen RAL Ton. Geringfügige Abweichungen sind zulässig und begründen keinen Mangel.

 

§6 Lieferzeit

6.1 Alle genannten Liefertermine und -fristen sind unverbindlich und gelten als nur annähernd vereinbart, soweit sie nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Bei unverbindlichen Lieferterminen gilt eine Lieferung innerhalb 14 Tage nach der angegebenen Lieferzeit auf jeden Fall noch als rechtzeitig. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Anlieferung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten und Erfüllung der dem Besteller für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages obliegenden Verpflichtungen durch diesen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn das Material fristgerecht das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft erklärt worden ist.

6.2 Falls wir schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten können oder aus sonstigen Gründen in Verzug geraten, hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die mit dem Zugang der Aufforderung beginnt. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche aufgrund anderer Pflichtverletzungen sind auf den üblicherweise zu erwartenden Schaden begrenzt und – außer im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, ohne deren Einhaltung der Vertragszweck gefährdet wird oder deren Einhaltung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht – auf Fälle grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns beschränkt. Dies gilt nicht bei fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

6.3 Bei nachträglichen Änderungen durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird uns die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen (insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen) ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine gesetzliche oder vom Besteller gesetzte Frist für die Leistungserbringung, insbesondere für Nachfristen bei Verzug.

6.4 Vor Ablauf der gemäß Absatz 3 verlängerten Lieferzeit bzw. Leistungsfrist ist der Besteller weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz berechtigt. Dauert das Leistungshindernis länger als 10 Wochen an, sind sowohl der Besteller als auch wir zum Rücktritt berechtigt, soweit der Vertrag noch nicht durchgeführt ist. Ist der Besteller vertraglich oder gesetzlich (z.B. wegen Interessewegfall) ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt.

6.5 Bei einem etwaigen Lieferverzug oder Unmöglichkeit der Lieferung, soweit dies nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen.

 

§7 Gefahrenübergang, Versand

7.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den Besteller, bei Vereinbarung der Versendung mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Besteller über.

7.2 Ist eine Abholung der Ware durch den Besteller vereinbart, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Besteller auf diesen über. Die Ladungssicherung gehört nicht zu den Aufgaben des Lieferers.

7.3 Ist die Lieferung der Ware vereinbart, erfolgt die Leistung an den vereinbarten Ort. Ein Versand erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt. Die Entladung der Ware ist Sache des Bestellers. Sie hat unverzüglich und sachgemäß nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort zu erfolgen. Sofern unsere Mitarbeiter oder Beauftragte Hilfestellung leisten, handeln sie als Erfüllungsgehilfen des Bestellers. Wir sind nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen.

7.4 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind wir zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, die einzeln berechnet werden.

 

§8 Zahlung

8.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

8.2 Der Besteller kommt auch ohne eine Mahnung unsererseits in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt.

8.3 Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns – auch solche, für die Wechsel gegeben worden sind – sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlich festgelegter Höhe sowie Mahngebühren für den entstehenden Verwaltungsaufwand zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt vorbehalten.

8.4 Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und bei Diskont-Fähigkeit ohne Gewährung eines Skontos erfüllungshalber angenommen. Auch Zahlungen im Scheck-/Wechselverfahren werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Zahlungsanspruch erlischt erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel. Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort zu zahlen.

8.5 Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Lieferer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§9 Gewährleistung/Haftung

9.1 Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach der Ablieferung auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Besteller unverzüglich, jedoch spätestens 8 Tage nach der Ablieferung schriftlich uns gegenüber zu rügen. Zeigt sich ein Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden.

9.2 Wir sind nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Besteller einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Besteller rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, sind wir - unter Ausschluss der Rechte des Bestellers von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen - zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Besteller hat uns für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

9.3 Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen. Ist eine Nacherfüllung zumutbar, aber nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, können wir die Nacherfüllung verweigern. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Lieferer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Falle der Gewährleistung durch Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als der Niederlassung des Bestellers verbracht wurde.

9.4 Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Nacherfüllung von uns verweigert wird. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

9.5 Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haften wir nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks erkennbar von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.

9.6 Die Haftungsbeschränkung nach Absatz 5 gilt entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gilt ferner auch zugunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9.7 Der Lieferer führt sämtliche Arbeiten nach dem Stand der Technik aus. Beim Beschichten entfällt die Haftung des Lieferers für Mängel, die durch nicht beschichtungsgerecht gefertigte Werkstücke entstehen und/oder mit bloßem Auge nicht erkennbar sind oder wenn die „Technischen Hinweise“ vom Besteller nicht vollständig eingehalten wurden. Ferner haften wir nicht für Mängel, die nach Gefahrübergang durch ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung oder Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, sowie außergewöhnliche äußere Einflüsse entstehen. Die Haftung für Mängel an der Beschichtung entfällt bei Um- oder Überschichtungen von bereits beschichtetem, entlackiertem, eloxiertem Material sowie Material mit schlechten oder korrodierenden Oberflächen (Zunder, Rost, Rauhigkeit) oder auf mangelnden und ungenauen Angaben des Bestellers beruhen. Bei verzinkter Ware wird aufgrund des vom Lieferer nicht beeinflussbaren Untergrundes für Ausgasungen, Haftungsstörungen und Rauhigkeit ebenso keine Haftung übernommen, wie bei Beschichtungen von Aluminium und Edelstahl, die nicht entsprechend geeignet vorbereitet sind. Für Formveränderung, Risse und Passgenauigkeit übernehmen wir keine Gewährleistung. Eine Heftung entfällt zudem wird keine Gewährleistung bei Sandstrahlarbeiten übernommen, wenn die Teile aufgrund Dünnwandigkeit oder starker Korrosion deformiert oder zerstört werden. Endreinigung gehört nicht zu den Aufgaben des Lieferers.

Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche gegen den Lieferer.

9.8 Wir haften für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in §9 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers betroffen ist.

9.9 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Besteller uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 9.1).

9.10 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9.11 Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlage werden von vorstehenden Haftungsregelungen nicht umfasst.

 

§10 Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor (Vorbehaltsware), bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag. Die gelieferten Waren gehen erst dann in das Eigentum des Bestellers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln erfüllt hat. Der Besteller verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung die gelieferten Teile unentgeltlich für den Lieferer zu verwahren und weder durch Verkauf, Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder in sonstiger Weise über die Ware zu verfügen. Im Fall des Scheck-Wechsel-Verfahrens erlischt der Eigentumsvorbehalt in all seinen hier aufgeführten Formen nicht schon mit der Scheckzahlung, sondern erst mit der Einlösung des Wechsels.

10.2 Der Besteller hat uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Besteller hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Maßnahmen zum Schutz gegen Zugriffe Dritter entstehen.

10.3 Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung unsererseits nicht nach, so können wir die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Besteller. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird mit unseren offenen Forderungen aufgerechnet.

 

§11 Erfüllungsort

Der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers.

 

§12 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

12.1 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Besteller seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

12.2 Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis ohne Einwilligung des Lieferers abzutreten.

12.3 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für beide Teile - auch für Wechsel- und Scheckklagen – der Sitz des Lieferers. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

Stand 2020

© 2018 Kröner Oberflächentechnik GmbH. Design und Umsetzung von KALA YOUR LIFE®